_ macht einen Aufwand von 220 Minuten resp. 3,67 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 252.00, geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 37.15 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'035.20. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'035.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: