Zusammenfassend stellt sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.