Zumindest aber dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/Taille der Beschwerdeführerin gewechselt zu haben. Zutreffend wird vom Beschuldigten abschliessend vorgebracht, im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit werde nicht nachweisbar sein, dass eine andere Gestaltung des Kurstages oder der Kurstage das Ereignis verhindert hätte. Zusammenfassend stellt sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen.