Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte. Die engen Platzverhältnisse auf dem Soziussitz und die Lage des Riemens bedingen bei dessen Halten ein sehr aufrechtes Sitzen. Der Beschuldigte bringt daher zu Recht vor, ein Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen. Zumindest aber dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/