Der Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich keine zumutbare Alternative darstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das plötzliche Festhalten an der Beschwerdeführerin für das Nichtloslassen des Gasgriffs überhaupt kausal war. Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte.