Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe. Der Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich keine zumutbare Alternative darstellt.