Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe.