Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung, sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar nicht beidhändig. Zudem musste der Beschuldigte wie erwähnt bei den gegebenen Verhältnissen nicht mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung seitens der Beschwerdeführerin rechnen. Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte.