Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen. Der Beschuldigte verletzte daher in der Tat keine Pflicht, indem er sich nicht an der Beschwerdeführerin oder am Motorrad festhielt. Ebenso wenig ist im allfälligen Bedienen der Helmkamera vor dem Beschleunigungsvorgang eine Pflichtverletzung zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung, sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar nicht beidhändig.