In der Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben. Das Motorrad der Beschwerdeführerin hatte denn auch keine Vorrichtung, um sich richtig festhalten zu können. Es hatte lediglich einen Riemen über der Sitzfläche, der aber angesichts der engen Platzverhältnisse kaum dafür geeignet ist, sich auf längere Zeit daran festzuhalten. Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen.