Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen (einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung, hatte er nicht festgestellt). Zutreffend wird in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, der Beschuldigte habe in der konkreten Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben.