Wie erwähnt, war sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine erfahrene Motorradlenkerin, bis zur Unfallstelle waren es rund 500 m, sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h, es handelte sich um eine gerade, übersichtliche Strecke und die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. Auswertung Unfalltechnik S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen (einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung, hatte er nicht festgestellt).