Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab. Mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung musste der Beschuldigte nicht rechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor vor der Einmündung in die [...]strasse offenbar den Motor «abgewürgt» hatte. Die beiden Fahrsituationen (Anfahren bei einem Kein-Vortritt und Beschleunigen von 50 auf 60 km/h) sind nicht vergleichbar.