Dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer damaligen, auf öffentlicher Strasse durchgeführten Fahrt als Sozius unternahm, entsprach diesen Weisungen und ist nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin konnte zum Zeitpunkt der durchgeführten Soziusfahrt auch nicht davon ausgegangen werden, sie wäre als Motorradfahrerin zu unerfahren, hatte sie doch gemäss ihren eigenen Angaben damals bereits rund 1'000 km als Lernfahrerin zurückgelegt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab.