Es wäre auch niemals im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit nachweisbar, dass eine andere Gestaltung des ersten Kurstages das Ereignis verhindert hätte. 4. Gemäss Art. 100 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG).