Ferner werde mit weiteren Abklärungen nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper festgehalten hätte. Ein zwangsläufig zum Achsenskelett des Sozius senkrechtes Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen.