Dazu komme, dass ein solcher Riemen generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre, verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so verwendet werden könne. Ferner werde mit weiteren Abklärungen nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper festgehalten hätte.