Entsprechend stächen auch die im Beschwerdeverfahren in den Vordergrund gerückten Betrachtungen zur Funktion des Riemens in der Sattelmitte ins Leere. Dazu komme, dass ein solcher Riemen generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre, verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so verwendet werden könne.