Letzteres sei im Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten. Damit sei auch unerheblich, dass allenfalls unmittelbar vor dem Beginn des Beschleunigungsmanövers die Helmkamera bedient worden sei. Dies sei weder abstrakt verboten noch innerhalb dieser Verkehrssituation und also vor der Beschleunigung konkret unangebracht. Aber auch wenn man dies anders sehen wollte, sei auch hier nicht absehbar, wie mit weiteren Untersuchungen die Kausalität zum schliesslich erfolgten, fatalen Kontrollverlust und damit auch die Vermeidbarkeit bei (angeblich) geeigneterem Verhalten mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könnte.