Ferner stehe zum vornherein fest, dass sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der Gasbetätigung nachweisen lassen werde. Die diesbezüglichen Standpunkte der Beschwerdeführerin seien spekulativ. Es erscheine gar wahrscheinlicher, dass ein nicht dauerndes Festhalten, sondern ein nach dem ersten Ruck erfolgter Griff an die Taille/Hüfte der Beschwerdeführerin, nicht zu einer stärkeren Zugwirkung auf deren Oberkörper geführt habe als jene, die erfolgt wäre, wenn sich der Beschuldigte dauernd an ihr festgehalten hätte. Letzteres sei im Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten.