Dass sich der Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt. Es bestünden nur Angaben dahingehend, dass er nach einem ersten beschleunigungsbedingten Ruck Verhaltensanweisungen erteilt und sich, weil ungebrochen weiter beschleunigt worden sei, im unteren Bereich des Oberkörpers festgehalten habe. Darin sei kein Fehler im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG und Art. 15 Abs. 2 SVG zu erblicken. Ferner stehe zum vornherein fest, dass sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der Gasbetätigung nachweisen lassen werde.