Der Beschuldigte liess dazu ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene Einstellungsverfügung an sich. Auf Ziff. 3 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Am Anfang der verhängnisvollen Beschleunigung stehe ein unbestreitbarer, zugestandener und ursächlicher Manipulationsfehler der Beschwerdeführerin. Dass sich der Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt.