Eine Pflicht, sich gehörig festzuhalten, habe in gesteigerter Form der Fahrlehrer, der eine Garantenstellung gegenüber seiner Fahrschülerin innehabe. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Fahrschülerin anstelle zu wenig womöglich zu viel Gas gebe. Das Fehlverhalten des garantenpflichtigen Beschuldigten sei kausal dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nach einem kleinen Fahrfehler die Beherrschung des Fahrzeuges verloren habe, gestürzt sei und sich dabei schwere Körperverletzungen zugezogen habe. 3.3 Der Beschuldigte liess dazu ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene Einstellungsverfügung an sich.