Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für den Sozius verfügt. Die der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos liessen auf dem Sattel klar eine deutlich sichtbare Haltelasche erkennen. Aufgrund der Fahrfehler der Beschwerdeführerin (Motorabwürgen, Befehl mehr Gas zu geben) sei erwiesen, dass der Fahrlehrer mit Fahrfehlern seiner Schülerin habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin sei am besagten Kurstag das erste Mal unter realen Bedingungen mit einem [...] und [...] Sozius auf einer offensichtlich frisch geteerten und ansteigenden Strasse unterwegs gewesen.