Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten Verhaltensregeln. Der Beschuldigte habe damit keine Pflicht verletzt, indem er sich nicht an der Fahrschülerin festgehalten habe. Schliesslich könne ihm in der Situation des plötzlichen Beschleunigens auch nicht vorgehalten werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es nun an der Hüfte, an der Taille oder am Oberkörper – reagiert zu haben. 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für den Sozius verfügt.