Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen, plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorherzusehen. In dieser Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, habe er keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung existiere denn auch keine spezifische Vorschrift, die es dem Sozius vorschreiben würde, dass und wie er sich während der Fahrt am Lenker oder am Fahrzeug festzuhalten habe. Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten Verhaltensregeln.