Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Fahrkurses eine Soziusfahrt auf öffentlicher Strasse unternommen habe. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, er habe die Fahrt unternommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu unerfahren dafür gewesen wäre. Die Vertretung der Beschwerdeführerin mache geltend, es sei ein Fehler des Fahrlehrers gewesen, sich nicht am Körper der Fahrschülerin oder am Motorrad festzuhalten. Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen, plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen.