Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 2.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 zu Protokoll, sie sei damals zum zweiten Mal an diesem Fahrtrainingskurs gewesen. Es sei u.a. darum gegangen, zu üben, mit jemandem hinten auf dem Motorrad zu fahren. Kurz vor dem Unfall seien sie eine Kurve gefahren.