{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-46_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138044&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78e080c9c8585c3289fc4603eb99f326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "055ccf1e3f1599aa481dc790d43420c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\nZutreffend wird in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, der Beschuldigte habe in der konkreten Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben. Das Motorrad der Beschwerdeführerin hatte denn auch keine Vorrichtung, um sich richtig festhalten zu können. Es hatte lediglich einen Riemen über der Sitzfläche, der aber angesichts der engen Platzverhältnisse kaum dafür geeignet ist, sich auf längere Zeit daran festzuhalten. Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen. Der Beschuldigte verletzte daher in der Tat keine Pflicht, indem er sich nicht an der Beschwerdeführerin oder am Motorrad festhielt.\nEbenso wenig ist im allfälligen Bedienen der Helmkamera vor dem Beschleunigungsvorgang eine Pflichtverletzung zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung, sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar nicht beidhändig. Zudem musste der Beschuldigte wie erwähnt bei den gegebenen Verhältnissen nicht mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung seitens der Beschwerdeführerin rechnen. Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte.\nSchliesslich führt die Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe. Der Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich keine zumutbare Alternative darstellt.\nIn diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das plötzliche Festhalten an der Beschwerdeführerin für das Nichtloslassen des Gasgriffs überhaupt kausal war. Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte. Die engen Platzverhältnisse auf dem Soziussitz und die Lage des Riemens bedingen bei dessen Halten ein sehr aufrechtes Sitzen. Der Beschuldigte bringt daher zu Recht vor, ein Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen. Zumindest aber dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/Taille der Beschwerdeführerin gewechselt zu haben. Zutreffend wird vom Beschuldigten abschliessend vorgebracht, im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit werde nicht nachweisbar sein, dass eine andere Gestaltung des Kurstages oder der Kurstage das Ereignis verhindert hätte.\nZusammenfassend stellt sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.\nRechtsanwalt D.___ macht einen Aufwand von 220 Minuten resp. 3,67 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 252.00, geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 37.15 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'035.20. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen."}