{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-46_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138044&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78e080c9c8585c3289fc4603eb99f326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "055ccf1e3f1599aa481dc790d43420c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\nFerner stehe zum vornherein fest, dass sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der Gasbetätigung nachweisen lassen werde. Die diesbezüglichen Standpunkte der Beschwerdeführerin seien spekulativ. Es erscheine gar wahrscheinlicher, dass ein nicht dauerndes Festhalten, sondern ein nach dem ersten Ruck erfolgter Griff an die Taille/Hüfte der Beschwerdeführerin, nicht zu einer stärkeren Zugwirkung auf deren Oberkörper geführt habe als jene, die erfolgt wäre, wenn sich der Beschuldigte dauernd an ihr festgehalten hätte. Letzteres sei im Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten. Damit sei auch unerheblich, dass allenfalls unmittelbar vor dem Beginn des Beschleunigungsmanövers die Helmkamera bedient worden sei. Dies sei weder abstrakt verboten noch innerhalb dieser Verkehrssituation und also vor der Beschleunigung konkret unangebracht. Aber auch wenn man dies anders sehen wollte, sei auch hier nicht absehbar, wie mit weiteren Untersuchungen die Kausalität zum schliesslich erfolgten, fatalen Kontrollverlust und damit auch die Vermeidbarkeit bei (angeblich) geeigneterem Verhalten mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Entsprechend stächen auch die im Beschwerdeverfahren in den Vordergrund gerückten Betrachtungen zur Funktion des Riemens in der Sattelmitte ins Leere. Dazu komme, dass ein solcher Riemen generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre, verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so verwendet werden könne.\nFerner werde mit weiteren Abklärungen nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper festgehalten hätte. Ein zwangsläufig zum Achsenskelett des Sozius senkrechtes Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen.\nSchliesslich sei im Hinblick auf die Darstellung, eine andere Gestaltung der Übungsfahrten mit Sozius am ersten, eine Woche vor dem Ereignis durchgeführten Kurstag hätte das Ereignis verhindert, festzuhalten, dass Übungsfahrten mit Sozius in der durchgeführten Form so üblich und genügend seien. Es wäre auch niemals im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit nachweisbar, dass eine andere Gestaltung des ersten Kurstages das Ereignis verhindert hätte.\n4. Gemäss Art. 100 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.\nDer Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG). Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung (Art. 19a VZV). Gemäss ASTRA-Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung vom 13. Dezember 2007 absolvieren Bewerberinnen und Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A die Kursteile 1 bis 3 nach Anhang. Die Kursteile dauern je vier Stunden und sind auf drei verschiedene Tage zu verteilen (Ziff. 31). Im Kursteil 2 werden die Übungen 2 (Befahren von Verzweigungen) und 3 (Partnerverhalten) selbständig im Verkehr umgesetzt. Die Fahrlehrerin / der Fahrlehrer fährt als Sozius mit und kontrolliert die Fahrschülerin / den Fahrschüler (Ziff. 324).\nDass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer damaligen, auf öffentlicher Strasse durchgeführten Fahrt als Sozius unternahm, entsprach diesen Weisungen und ist nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin konnte zum Zeitpunkt der durchgeführten Soziusfahrt auch nicht davon ausgegangen werden, sie wäre als Motorradfahrerin zu unerfahren, hatte sie doch gemäss ihren eigenen Angaben damals bereits rund 1'000 km als Lernfahrerin zurückgelegt.\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab. Mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung musste der Beschuldigte nicht rechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor vor der Einmündung in die [...]strasse offenbar den Motor «abgewürgt» hatte. Die beiden Fahrsituationen (Anfahren bei einem Kein-Vortritt und Beschleunigen von 50 auf 60 km/h) sind nicht vergleichbar. Wie erwähnt, war sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine erfahrene Motorradlenkerin, bis zur Unfallstelle waren es rund 500 m, sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h, es handelte sich um eine gerade, übersichtliche Strecke und die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. Auswertung Unfalltechnik S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen (einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung, hatte er nicht festgestellt)."}