{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-46_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138044&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78e080c9c8585c3289fc4603eb99f326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "055ccf1e3f1599aa481dc790d43420c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\n3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Fahrkurses eine Soziusfahrt auf öffentlicher Strasse unternommen habe. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, er habe die Fahrt unternommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu unerfahren dafür gewesen wäre. Die Vertretung der Beschwerdeführerin mache geltend, es sei ein Fehler des Fahrlehrers gewesen, sich nicht am Körper der Fahrschülerin oder am Motorrad festzuhalten. Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen, plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorherzusehen. In dieser Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, habe er keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung existiere denn auch keine spezifische Vorschrift, die es dem Sozius vorschreiben würde, dass und wie er sich während der Fahrt am Lenker oder am Fahrzeug festzuhalten habe. Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten Verhaltensregeln. Der Beschuldigte habe damit keine Pflicht verletzt, indem er sich nicht an der Fahrschülerin festgehalten habe. Schliesslich könne ihm in der Situation des plötzlichen Beschleunigens auch nicht vorgehalten werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es nun an der Hüfte, an der Taille oder am Oberkörper – reagiert zu haben.\n3.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für den Sozius verfügt. Die der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos liessen auf dem Sattel klar eine deutlich sichtbare Haltelasche erkennen. Aufgrund der Fahrfehler der Beschwerdeführerin (Motorabwürgen, Befehl mehr Gas zu geben) sei erwiesen, dass der Fahrlehrer mit Fahrfehlern seiner Schülerin habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin sei am besagten Kurstag das erste Mal unter realen Bedingungen mit einem [...] und [...] Sozius auf einer offensichtlich frisch geteerten und ansteigenden Strasse unterwegs gewesen. Sie habe im ersten Teil der Lernfahrt den Motor abgewürgt und vom Fahrlehrer die Instruktion erhalten, mehr Gas zu geben. Trotz dieser Anzeichen der Unsicherheit habe sich der Fahrlehrer weder am Motorrad noch am Körper der Motorradlenkerin festgehalten, sondern habe aus rein geschäftlichen Motiven seine Helmkamera bedient. Wer sich als Sozius nicht festhalte und in der Folge wegen einer Manipulation der Lenkerin aus dem Gleichgewicht gerate, sich reflexartig am Körper der Lenkerin festhalte, der veranlasse, dass die ungeübte Fahrschülerin das Motorrad nicht mehr beherrsche.\nAuch wenn es keine spezifische strassenverkehrsrechtliche Norm gebe, die dem Sozius ein Festhalten am Motorrad oder am Körper der Lenkerin vorschreibe, entspreche es dem gesunden Menschenverstand, sich auf geeignete Art und Weise festzuhalten. Eine Pflicht, sich gehörig festzuhalten, habe in gesteigerter Form der Fahrlehrer, der eine Garantenstellung gegenüber seiner Fahrschülerin innehabe. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Fahrschülerin anstelle zu wenig womöglich zu viel Gas gebe. Das Fehlverhalten des garantenpflichtigen Beschuldigten sei kausal dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nach einem kleinen Fahrfehler die Beherrschung des Fahrzeuges verloren habe, gestürzt sei und sich dabei schwere Körperverletzungen zugezogen habe.\n3.3 Der Beschuldigte liess dazu ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene Einstellungsverfügung an sich. Auf Ziff. 3 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Am Anfang der verhängnisvollen Beschleunigung stehe ein unbestreitbarer, zugestandener und ursächlicher Manipulationsfehler der Beschwerdeführerin. Dass sich der Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt. Es bestünden nur Angaben dahingehend, dass er nach einem ersten beschleunigungsbedingten Ruck Verhaltensanweisungen erteilt und sich, weil ungebrochen weiter beschleunigt worden sei, im unteren Bereich des Oberkörpers festgehalten habe. Darin sei kein Fehler im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG und Art. 15 Abs. 2 SVG zu erblicken."}