{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-46_2018-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138044&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78e080c9c8585c3289fc4603eb99f326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:02", "Checksum": "055ccf1e3f1599aa481dc790d43420c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 zu Protokoll, sie sei damals zum zweiten Mal an diesem Fahrtrainingskurs gewesen. Es sei u.a. darum gegangen, zu üben, mit jemandem hinten auf dem Motorrad zu fahren. Kurz vor dem Unfall seien sie eine Kurve gefahren. Der Beschuldigte habe ihr genau gezeigt, wann sie in die Kurve liegen müsse und habe ihr nach der Kurve gesagt, nun müsse sie wieder höher schalten, denn sie sei vielleicht im dritten Gang gefahren, das wisse sie nicht mehr. Da habe es einen Ruck gegeben. Sie wisse nicht weshalb, entweder sei sie zu früh von der Kupplung oder sie habe einen Gang runter, statt höher geschaltet. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet und sei fast vom Motorrad gefallen. Sie habe das Gefühl gehabt, er schnelle durch diesen Ruck mit dem Oberkörper nach hinten und habe sie gepackt. Er habe sie an der Taille festgehalten. Durch diesen Ruck habe er sie nach hinten gezogen. Ihr Oberkörper sei dadurch auch nach hinten gegangen, sie habe sich am Lenker festgehalten und Gas gegeben, ohne zu wollen. Dadurch habe es sie noch mehr nach hinten gedrückt. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte gerufen habe: «A.___ bremsen! A.___ bremsen!». Sie habe schon bremsen wollen, habe aber die Vorderbremse nicht erreicht. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Rückbremse betätigt habe oder nicht, dann sei es auch schon zur Kollision mit dem Kandelaber der Lampe gekommen. Es habe einen lauten Knall gegeben und sie sei durch die Luft geflogen.\n(aF) Sie habe keine Erfahrung mit Soziusfahrer. Am Samstag vor dem Unfalltag sei sie zum ersten Mal im Kurs gewesen. Eine andere Kursteilnehmerin sei dann zum ersten Mal ganz kurz hinten auf ihrem Motorrad gesessen. Seit sie den Lernfahrausweis habe, sei sie etwa 1’000 km gefahren. (aF) Man sitze auf ihrem Motorrad hinten nicht so gut. Man habe wie keine Haltemöglichkeit und kaum Sitz.\n(aF) Sie habe einen Becken-Trümmerbruch, einen Bruch von sechs Rippen, einen Speichen- und Ellenbruch, eine Verletzung der Innenwand der Halsarterie und eine kleinere Hirnblutung erlitten und es bestehe der Verdacht auf einen Milz- und Leberriss (vgl. dazu auch die Austrittsberichte des Inselspitals vom 30. August 2016 und 19. September 2016).\n2.2.1 Der Beschuldigte gab am 21. August 2018 zu Protokoll, es habe sich um den obligatorischen Grundkurs für Motorrad-Fahrschüler gehandelt. Es seien fünf Schüler im Kurs gewesen. Er sei als Sozius abwechslungsweise bei den Fahrschülern mitgefahren, bei der Beschwerdeführerin als Letzte. Bei der Einmündung in die [...]strasse habe sie den Motor abgewürgt. Er habe ihr noch gesagt, sie müsse zum Anfahren etwas mehr Gas geben. Kurz vorher habe er ihr auch noch sagen müssen, es sei nicht gut, dass sie gleichzeitig drei Finger an der Bremse und ihren Daumen und Zeigefinger am Gas habe. Sie habe viel geübt gehabt und habe es eigentlich ganz gut gemacht."}