Gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 640.80. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.