428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen. Die amtliche Verteidigung ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, […], ist ihm als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Ihr Aufwand ist in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Komplexität des Verfahrens angemessen. Gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT) ist ihre Entschädigung auf CHF 1’740.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.