8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dem Gesagten zufolge sind die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO statuierten Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Fortschreiten der Untersuchungsdauer wird die Staatsanwaltschaft jedoch zu überprüfen haben, ob sich die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch aufrechterhalten lässt. 9. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).