am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme von K.___ am 20. Dezember 2018). Letztlich gab die Staatsanwaltschaft auch diverse Aktenstücke im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verteidigung zur Einsicht frei (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 und Brief des Obergerichts an die Verteidigung vom 28. Februar 2019), ohne dass die Verteidigung diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätte. Folglich gewährte die Staatsanwaltschaft bereits laufend Einsicht in diverse Dokumente. Die Rüge der Verteidigung ist unbehelflich. 8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gewährt hat.