Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend Zustellung von sechs Einvernahmeprotokollen und diversen weiteren Unterlagen). Ausserdem waren diverse Aktenstücke bereits Teil der Haftakten (vgl. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 und die Befragungen von C.___ vom 10. und 23. Januar 2019 sowie die Einvernahmen von H.___ vom 12. und 20. Februar 2019), so dass sie der Verteidigung vollständig offenstanden. Verschiedene Einvernahmen waren zudem parteiöffentlich und der Beschwerdeführer samt Verteidigung waren anwesend (vgl. die Einvernahme von B.___ am 11. Dezember 2018 und die Einvernahme von K.__