Wenn die Staatsanwaltschaft der Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit korrekt. Nicht zu folgen ist der Rüge der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe die in Aussicht gestellte partielle Akteneinsicht gar nie gewährt. Jene Dokumente, welche Tatvorhalte betreffen, mit welchen der Beschwerdeführer bereits konfrontiert wurde, wurden der Verteidigung effektiv zugänglich gemacht. Ihr wurden zudem laufend Akten ausgehändigt (vgl. Brief der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 betreffend