Welche Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung. Er hat ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Dass der Beschwerdeführer bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ändert hieran nichts. 7. Wenn die Staatsanwaltschaft der Verteidigung laufend und in zunehmendem Umfang Akteneinsicht gewährt und bereits diverse Aktenstücke zur Verfügung gestellt hat, erscheint dieses Vorgehen letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit korrekt.