Gestützt auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft und der Erwägungen des Haftgerichts ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst Kokain ist mutmasslich von einer grossen Menge von Heroin auszugehen. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Zudem ist die Kollusionsgefahr bei Strafverfahren gegen den organisierten Drogenhandel in der Regel besonders ausgeprägt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5 m.w.H.). Welche Rolle der Beschwerdeführer innehatte, wie er vorging und um welche Drogenmengen es ging, ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung.