Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf Seite 4). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das durch eine umfassende Akteneinsicht erlangte Wissen dazu missbrauchen könnte, die Wahrheitsfindung mittels Verdunkelungshandlungen wie etwa das Einwirken auf Personen und Beweismittel zu beeinflussen. Folglich erscheint eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt.