Des Weiteren bestehe die Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und die Ermittlungen seien zeitaufwändiger. In den Akten befinden sich zudem Hinweise auf einen konkreten Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer: Am 27. Dezember 2018 teilte C.___ der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe ihm über einen Mitinsassen im Rahmen eines Gefangenentransports eine Nachricht zukommen lassen. Konkret soll der Beschwerdeführer im Nachgang zur Einvernahme von B.___ in […] C.___ gewarnt haben, «derjenige aus […]» habe geredet (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, Frage 21 und 23 auf Seite 4).