Insbesondere die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Drogenmenge müsse möglichst genau ermittelt werden, da diese für das Strafmass von entscheidender Bedeutung sei. Das Haftgericht erwog, vorliegend habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, die ihm zur Last gelegte Drogenmenge möglichst klein zu halten und dass er versuchen werde, die noch nicht einvernommenen Auskunftspersonen, die der Staatsanwaltschaft zum Teil noch nicht bekannt seien, zu beeinflussen. Des Weiteren bestehe die Kollusiongefahr aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers länger und die Ermittlungen seien zeitaufwändiger.