Auch unter diesem Aspekt ist in der vorliegenden Konstellation eine hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben, welche auch noch nach mehreren Einvernahmen besteht. 6.4 Letztlich ging auch das Haftgericht in seinen Verfügungen vom 22. November 2018 und 26. Februar 2019 von zahlreichen Kollusionsgefahren aus. Insbesondere die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Drogenmenge müsse möglichst genau ermittelt werden, da diese für das Strafmass von entscheidender Bedeutung sei.