Auch im Hinblick auf C.___, dem mutmasslichen Komplizen und Mittäter des Beschwerdeführers, besteht Kollusionsgefahr. Gemäss C.___s Aussagen war der Beschwerdeführer zunächst als dessen Kurier tätig und belieferte beispielsweise D.___ aus […] […] und I.___ aus […] mit Kokain. Nach dessen Verhaftung übernahm der Beschwerdeführer offenbar C.___s Geschäfte und führte diese auf eigene Rechnung weiter. Dabei machte C.___ entscheidende Aussagen zu den Betäubungsmittelgeschäften des Beschwerdeführers und nannte Abnehmer, Lieferanten und Geschäftspartner. Seine Aussagen sind von besonderer Wichtigkeit und jedwelcher Kollusionsgefahr ist klar entgegenzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf H._