Sie haben konkrete und detaillierte Angaben gemacht und den Beschwerdeführer eindeutig und glaubhaft belastet. Daten aus der Telefon- und Standortüberwachung haben diese Aussagen lediglich mit objektiven Beweisen untermauert und gestützt. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Aussagen von C.___ in Bezug auf die mutmasslichen Drogenlieferungen durch den Beschwerdeführer an I.___. C.___s Aussagen werden mit SMS-Nachrichten untermauert, in welchen er I.___ am 28. Mai 2018 schrieb, er werde A.___ als Kokain-Lieferanten schicken. Folglich kommen den Überwachungsdaten zwar eine wichtige Rolle zu.