Nicht zuletzt aufgrund der konstanten Aussageverweigerung des Beschwerdeführers ist es vorliegend klar, dass den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen tatsächlich eine entscheidende Bedeutung zuzuschreiben ist. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss die Staatsanwaltschaft alle Lieferanten, Gehilfen und Abnehmer einzeln ermitteln, einlässlich befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren. Folglich hat die Staatsanwaltschaft rechtsgenüglich substantiiert, bei welchen Untersuchungshandlungen es sich um die wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handelt und weshalb diese noch nicht erhoben worden sind.