Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO seien noch nicht erhoben worden, da die Befragung weiterer Abnehmer, Lieferanten und Mitbeteiligter samt Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und die Abgleichung mit den Überwachungsdaten erst noch anstünden. Derartige Befragungen und Auswertungen gehören nach dem zuvor Dargelegten zu den wichtigsten Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren.