Derartige Befragungen können für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die eine oder andere Einvernahme vor Gewährung der umfassenden Akteneinsicht unabdingbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor der Durchführung der jeweiligen Einvernahme die einschlägigen Aktenstücke vorenthalten hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zulässig. Überdies hat sie der Verteidigung mittlerweile auch das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2019 zugestellt. 5.2 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art.