101 N 4). 5.1 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, muss es möglich sein, die beschuldigte Person zu neuen Sachverhaltselementen zu befragen, wenn Beweisabnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Hinweise an den Tag fördern, ohne dass sie bereits vorab Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile erhalten hat. Nur so ist eine unverfälschte Befragung gewährleistet. Vorliegend zeigt sich die Bedeutung dieses Vorgehens beispielsweise anhand der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019. Anlässlich dieser Befragung wurden ihm erstmals die Aussagen von C.___ in Bezug auf die Drogentransaktionen mit D.___ in [...] vorgehalten.